Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der Verein trägt den Namen “ Stadtmarketing Ibbenbüren e.V.”
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Er hat seinen Sitz in Ibbenbüren.
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Er ist beim Vereinsregister in Ibbenbüren eingetragen.
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
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Zweck des Vereins ist es, auf der Grundlage des “Leitbildes für Ibbenbüren” in Kooperation von allen Einwohnern, von Vereinen und Verbänden, von Wirtschaft, Industrie, Gewerbe, Handel und den freien Berufen, von Kirchen und Religionsgemeinschaften und sonstigen öffentlichen Einrichtungen durch gezielte Stadtmarketing-Maßnahmen im Sinne des Gemeinwohls die Leistungskraft, die Vielfalt und die Entwicklung der Lebensqualität im gesamten Stadtgebiet der Stadt Ibbenbüren zu erhöhen, ihre Stellung in der Region zu festigen bzw. auszubauen sowie ihr Image nach Außen und Innen durch Intensivierung von Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zu verbessern.
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Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
die Pflege des Stadtbildes; des Landschafts- und des Denkmalschutzes;
Erhaltung, Ausbau und Gestaltung der Verkehrsverbindungen;
die Förderung der gewerblichen Wirtschaft und des Handels;
die Förderung kultureller, religiöser und sportlicher Veranstaltungen;
Pflege der Kontakte zu den internationalen Partnerstädten von Ibbenbüren im Sinne der Pflege der Völkerverständigung;
die Steigerung des Freizeit- und Erholungswertes in Ibbenbüren;
die Förderung von Bildung und Erziehung;
die nachhaltige Entwicklung von Leben und Arbeiten (z. B. Agenda 21);
die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit für Ibbenbüren;
Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden, die gemeinnützigen Zwecken dienen.
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Diese benannten Zwecke sollen insbesondere dadurch erreicht werden, dass der Verein zu den aufgeführten Bereichen Veranstaltungen durchführt und Arbeitskreise einsetzt, die für eine Umsetzung des Vereinszweckes Sorge tragen.
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Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben an anderen Unternehmen, die in der Rechtsform des privaten Rechts betrieben werden, beteiligen oder Mitgliedschaften in Organisationen erwerben, soweit sie dem Vereinszweck dienlich sind.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
I. Erwerb
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Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person sowie jede juristische Person werden, insbesondere auch Gesellschaften des Privat- und Handelsrechtes, Behörden und sonstige Vereinigungen.
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Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung, die innerhalb von 14 Tagen dem Antragsteller schriftlich zuzustellen ist, kann dieser innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nach Zugang schriftlich Beschwerde einlegen, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung endgültig entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.
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Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
II. Beendigung
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Die Mitgliedschaft endet
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mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes;
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durch Austritt;
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durch Ausschluss aus dem Verein;
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Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
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Mitglieder, die die Einrichtungen des Vereins missbrauchen, vereinsschädigendes Verhalten zeigen, mit der Zahlung ihrer Beiträge oder mit der Erfüllung sonstiger Verpflichtungen trotz erfolgter Mahnung länger als zwei Monate im Rückstand bleiben, können nach Anhörung durch den erweiterten Vorstand mit Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Handelt es sich bei dem Mitglied um einen Gewerbebetrieb und wird der Betrieb des Mitgliedes aufgegeben und beim Ordnungsamt der Stadt Ibbenbüren abgemeldet, so endet die Mitgliedschaft mit dem Tag, der als Tag der Gewerbeaufgabe dem Ordnungsamt gemeldet wurde. Voraussetzung für die Beendigung der Mitgliedschaft an diesem Tag ist der vorherige schriftliche Bescheid über die Geschäftsschließung an den Vorstand des Vereins. Erfolgt dieser Bescheid erst nach der Geschäftsschließung bzw. nach dem beim Ordnungsamt angegebenen Tag der Gewerbeaufgabe, so gilt erst der Tag der schriftlichen Mitteilung an den Vorstand des Vereins als Termin für die Beendigung der Mitgliedschaft.
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Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes entscheidet.
Beitragssatzung des Stadtmarketingvereins Ibbenbüren e.V.
Stand: 18. März 1999 Letzte Änderung: 15. März 2012
Mitgliedsbeiträgepro Jahr
Natürliche Personen30,00 €
Vereine, Verbände, soziale Einrichtungen, Schulen, Kirchen/Religionsgemeinschaften60,00 €
Unternehmen, freie Berufe, Kreditinstitute, Stadt, Körperschaften des öffentl. Rechts150,00 €
Die Beiträge werden jährlich zum 31. März eingezogen; im Eintrittsjahr werden Beiträge ab dem Eintrittsmonat erhoben.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind
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die Mitgliederversammlung (vgl. § 6);
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der geschäftsführende Vorstand (vgl. § 7);
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der erweiterte Vorstand (vgl. § 8)
§ 6 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes;
Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
Änderung der Satzung;
Auflösung des Vereins;
Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages; -
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres als Jahreshauptversammlung statt.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
mindestens zwei Mitglieder des erweiterten Vorstandes schriftlich die Einberufung unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangen;
ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt -
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde.
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Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
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Die Mitgliederversammlung wird von einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied, in der Regel dem/der Vorsitzenden, geleitet. Der/die Schriftführer/in führt in der Regel das Protokoll. Der jeweilige Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung; Vorstandswahlen müssen durch schriftliche und geheime Abstimmung erfolgen, sofern mindestens fünf Mitglieder dieses Verfahren beantragen; im übrigen können sie auch durch offene Abstimmung erfolgen.
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Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Dies gilt jedoch nicht bei Beschlüssen über die Änderung des Vereinszwecks; in diesem Fall müssen mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein.
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Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
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Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen und für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks eine solche von 4/5 erforderlich. Satzungsänderungen, die auf Anregung des Finanzamtes oder des Registergerichtes zu erfolgen haben, können vom engeren Vorstand beschlossen werden.
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Die Mitglieder des Vorstandes werden, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes bestimmt, einzeln durch Handzeichen gewählt. Es gilt der/die Kandidat/in als gewählt, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
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Das Versammlungsprotokoll ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. Das Protokoll muss die gefassten Beschlüsse und das Ergebnis der Wahlen sowie Zeit, Ort und Dauer, Tagesordnung und die Teilnehmerliste der Versammlung enthalten und ist in den Vereinsakten aufzubewahren
§ 7 Geschäftsführender Vorstand
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Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
dem/der Vorsitzenden;
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden;
dem/der Schatzmeister/in;
dem/der Geschäftsführer/in;
dem/der Schriftführer/in;
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Diese Personen bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende oder der/die Geschäftsführer/in mitwirken muss.
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Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der erstmaligen Wahl des geschäftsführenden Vorstandes werden die oben unter geraden Nummern bezeichneten Funktionen einmalig nur für ein Jahr gewählt, bis der Turnus erreicht ist, wonach in geraden Jahren die Funktionen mit gerader Nummer und in ungeraden Jahren diejenigen Funktionen mit ungerader Nummer gewählt werden. Bis zu einer Neuwahl bleibt das jeweilige Vorstandsmitglied im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen kommissarisch ernennen.
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Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz der Mitgliederversammlung oder dem erweiterten Vorstand zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
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Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
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die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie deren Leitung;
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die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
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Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern;
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Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand kann für sich selbst und im Einvernehmen mit dem erweiterten Vorstand auch für diesen eine Geschäftsordnung geben, in der Modalitäten zur Form der Einladungen und der Beschlussfassung (z.B. Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren) näher geregelt werden können. Alle Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen.
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Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Versammlungsleiter ist der/die Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle der/die stellvertretende Vorsitzende.
Der/die Bürgermeister/in der Stadt Ibbenbüren oder von ihm/ihr beauftragte Personen der Stadtverwaltung gehören als geborene Mitglieder im Rahmen der oben genannten Funktionen dem geschäftsführenden Vorstand an, sind aber durch Wahl durch die Mitgliederversammlung hinsichtlich ihrer konkreten Funktion zu bestätigen.
§ 8 Erweiterter Vorstand
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Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und
pro Arbeitskreis zwei Beisitzer/innen; das Vorschlagsrecht steht insofern den Arbeitskreisen zu - diese Personen sind von der Mitgliederversammlung per Wahl zu bestätigen -
sowie der/dem Bürgermeister/in der Stadt Ibbenbüren oder von ihm/ihr beauftragte Personen der Stadtverwaltung als geborene Mitglieder, und zwar jeweils der/diejenige, der/die nicht schon dem geschäftsführenden Vorstand angehört; diese Person ist geborenes Mitglied, ist aber von der Mitgliederversammlung durch Wahl zu bestätigen. -
Dem insgesamt zu wählenden Vorstand sollen Vertreter/innen aus möglichst vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens angehören.
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Der erweitere Vorstand hat die Aufgabe, den geschäftsführenden Vorstand zu beraten. Dies wird durch regelmäßige Gesamtvorstandssitzungen sichergestellt. Bezüglich der Formalien gelten die Bestimmungen in § 7 entsprechend. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende oder der/die Geschäftsführer/in anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst und sind entsprechend zu protokollieren.
§ 9 Kassenprüfer
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Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr eine/n Kassenprüfer/in für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Wiederwahl ist nur für eine Wahlperiode zulässig. Bei der Erstwahl der Kassenprüfer/innen wird ein/e Kassenprüfer/in für zwei Jahre und der/die andere nur für ein Jahr gewählt. Später scheidet dann immer der/die dienstälteste Kassenprüfer/in aus.
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Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfungsbericht vorzulegen und zur Entlastung des Vorstandes Stellung zu nehmen.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 6 Abs. 9 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Das nach einer Liquidation etwa verbleibende Vermögen des Vereins fällt an die Stadt Ibbenbüren, die es ausschließlich für die Zwecke des Vereins verwenden darf.
Diese Satzung ist von der Gründungsversammlung am 18. März 1999 beschlossen worden und tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Ibbenbüren, den 18. März 1999