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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen “ Stadtmarketing Ibbenbüren e.V.”

  2. Er hat seinen Sitz in Ibbenbüren.

  3. Er ist beim Vereinsregister in Ibbenbüren eingetragen.

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  • Zweck des Vereins ist es, auf der Grundlage des “Leitbildes für Ibbenbüren” in Kooperation von allen Einwohnern, von Vereinen und Verbänden, von Wirtschaft, Industrie, Gewerbe, Handel und den freien Berufen, von Kirchen und Religionsgemeinschaften und sonstigen öffentlichen Einrichtungen durch gezielte Stadtmarketing-Maßnahmen im Sinne des Gemein­wohls die Leistungskraft, die Vielfalt und die Entwicklung der Lebensqualität im gesamten Stadtgebiet der Stadt Ibbenbüren zu erhöhen, ihre Stellung in der Region zu festigen bzw. auszubauen sowie ihr Image nach Außen und Innen durch Intensivierung von Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zu verbessern.

  • Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

die Pflege des Stadtbildes; des Landschafts- und des Denkmalschutzes;
Erhaltung, Ausbau und Gestaltung der Verkehrsverbindungen;
die Förderung der gewerblichen Wirtschaft und des Handels;
die Förderung kultureller, religiöser und sportlicher Veranstaltungen;
Pflege der Kontakte zu den internationalen Partnerstädten von Ibbenbüren im Sinne der Pflege der Völkerverständigung;
die Steigerung des Freizeit- und Erholungswertes in Ibbenbüren;
die Förderung von Bildung und Erziehung;
die nachhaltige Entwicklung von Leben und Arbeiten (z. B. Agenda 21);
die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit für Ibbenbüren;
Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden, die gemeinnützigen Zwecken dienen.

 

  • Diese benannten Zwecke sollen insbesondere dadurch erreicht wer­den, dass der Verein zu den aufgeführten Bereichen Veranstaltungen durchführt und Arbeitskreise einsetzt, die für eine Umsetzung des Vereinszweckes Sorge tragen.

  • Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben an anderen Unternehmen, die in der Rechtsform des privaten Rechts betrieben werden, beteiligen oder Mitgliedschaften in Organisationen erwerben, soweit sie dem Vereinszweck dienlich sind.

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die sat­zungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü­tungen begünstigt werden.

  • Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

I. Erwerb

  • Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person sowie jede juristi­sche Person werden, insbesondere auch Gesellschaften des Privat- und Handelsrechtes, Behörden und sonstige Vereinigungen.

  • Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen eine ablehnende Entschei­dung, die innerhalb von 14 Tagen dem Antragsteller schriftlich zuzu­stellen ist, kann dieser innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nach Zugang schriftlich Beschwerde einlegen, über die von der näch­sten ordentlichen Mitgliederversammlung endgültig entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.

  • Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

II. Beendigung

  • Die Mitgliedschaft endet

    • mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes;

    • durch Austritt;

    • durch Ausschluss aus dem Verein;

  • Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vor­stand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

  • Mitglieder, die die Einrichtungen des Vereins missbrauchen, vereins­schädigendes Verhalten zeigen, mit der Zahlung ihrer Beiträge oder mit der Erfüllung sonstiger Verpflichtungen trotz erfolgter Mahnung länger als zwei Monate im Rückstand bleiben, können nach Anhö­rung durch den erweiterten Vorstand mit Beschluss des geschäftsfüh­renden Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

  • Handelt es sich bei dem Mitglied um einen Gewerbebetrieb und wird der Betrieb des Mitgliedes aufgegeben und beim Ordnungsamt der Stadt Ibbenbüren abgemeldet, so endet die Mitgliedschaft mit dem Tag, der als Tag der Gewerbeaufgabe dem Ordnungsamt gemeldet wurde. Voraussetzung für die Beendigung der Mitgliedschaft an die­sem Tag ist der vorherige schriftliche Bescheid über die Geschäfts­schließung an den Vorstand des Vereins. Erfolgt dieser Bescheid erst nach der Geschäftsschließung bzw. nach dem beim Ordnungsamt an­gegebenen Tag der Gewerbeaufgabe, so gilt erst der Tag der schrift­lichen Mitteilung an den Vorstand des Vereins als Termin für die Beendigung der Mitgliedschaft.

  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes entscheidet.

Beitragssatzung des Stadtmarketingvereins Ibbenbüren e.V.

Stand: 18. März 1999 Letzte Änderung: 15. März 2012

 

Mitgliedsbeiträgepro Jahr

Natürliche Personen30,00 €

Vereine, Verbände, soziale Einrichtungen, Schulen, Kirchen/Religionsgemeinschaften60,00 €

Unternehmen, freie Berufe, Kreditinstitute, Stadt, Körperschaften des öffentl. Rechts150,00 €

Die Beiträge werden jährlich zum 31. März eingezogen; im Eintrittsjahr werden Beiträge ab dem Eintrittsmonat erhoben.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung (vgl. § 6);

  2. der geschäftsführende Vorstand (vgl. § 7);

  3. der erweiterte Vorstand (vgl. § 8)

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
    Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
    Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rech­nungsprüfungsberichtes der Kassenprüfer, Entlastung des Vor­standes;
    Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kas­senprüfer;
    Änderung der Satzung;
    Auflösung des Vereins;
    Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages;

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres als Jahreshauptversammlung statt.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
    mindestens zwei Mitglieder des erweiterten Vorstandes schriftlich die Einberufung unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangen;
    ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt

  4. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorstandsvorsitzen­den oder dem/der Stellvertreter/in schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde.

  5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mit­gliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung ver­langen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

  6. Die Mitgliederversammlung wird von einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied, in der Regel dem/der Vorsitzenden, geleitet. Der/die Schriftführer/in führt in der Regel das Protokoll. Der jewei­lige Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung; Vor­standswahlen müssen durch schriftliche und geheime Abstimmung erfolgen, sofern mindestens fünf Mitglieder dieses Verfahren bean­tragen; im übrigen können sie auch durch offene Abstimmung erfol­gen.

  7. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der er­schienenen Mitglieder beschlussfähig. Dies gilt jedoch nicht bei Beschlüssen über die Änderung des Vereinszwecks; in diesem Fall müssen mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein.

  8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

  9. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen und für die Beschlussfassung über die Auf­lösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks eine solche von 4/5 erforderlich. Satzungsänderungen, die auf Anregung des Finanzamtes oder des Registergerichtes zu erfolgen haben, können vom engeren Vorstand beschlossen werden.

  10. Die Mitglieder des Vorstandes werden, sofern die Mitgliederver­sammlung nicht etwas anderes bestimmt, einzeln durch Handzeichen gewählt. Es gilt der/die Kandidat/in als gewählt, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Ver­sammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

  11. Das Versammlungsprotokoll ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. Das Protokoll muss die gefassten Beschlüsse und das Ergebnis der Wahlen sowie Zeit, Ort und Dauer, Tagesordnung und die Teilnehmerliste der Versamm­lung enthalten und ist in den Vereinsakten aufzubewahren

§ 7 Geschäftsführender Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
    dem/der Vorsitzenden;
    dem/der stellvertretenden Vorsitzenden;
    dem/der Schatzmeister/in;
    dem/der Geschäftsführer/in;
    dem/der Schriftführer/in;
     

  2. Diese Personen bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende oder der/die Geschäftsführer/in mitwirken muss.

  3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der erstmaligen Wahl des geschäftsführenden Vorstandes werden die oben unter geraden Nummern bezeichneten Funktionen einmalig nur für ein Jahr gewählt, bis der Turnus erreicht ist, wonach in geraden Jahren die Funktionen mit gerader Nummer und in ungeraden Jahren diejenigen Funktionen mit ungerader Nummer gewählt werden. Bis zu einer Neuwahl bleibt das jeweilige Vorstandsmitglied im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausge­schiedenen kommissarisch ernennen.

  4. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz der Mitgliederversammlung oder dem erweiterten Vor­stand zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand hat insbe­sondere folgende Aufgaben:

  5. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

  6. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie deren Leitung;

  7. die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;

  8. Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern;

  9. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mit­glieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand kann für sich selbst und im Einvernehmen mit dem er­weiterten Vorstand auch für diesen eine Geschäftsordnung geben, in der Modalitäten zur Form der Einladungen und der Beschlussfassung (z.B. Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren) näher geregelt werden können. Alle Beschlüsse sind in ein Protokoll­buch einzutragen.

  10. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Versammlungs­leiter ist der/die Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle der/die stellvertretende Vorsitzende.

Der/die Bürgermeister/in der Stadt Ibbenbüren oder von ihm/ihr beauftragte Personen der Stadtverwaltung gehören als geborene Mitglieder im Rahmen der oben genannten Funktionen dem geschäftsführenden Vorstand an, sind aber durch Wahl durch die Mitgliederversammlung hinsichtlich ihrer konkreten Funktion zu bestätigen.

§ 8 Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vor­stand und
    pro Arbeitskreis zwei Beisitzer/innen; das Vorschlagsrecht steht insofern den Arbeitskreisen zu - diese Personen sind von der Mit­gliederversammlung per Wahl zu bestätigen -
    sowie der/dem Bürgermeister/in der Stadt Ibbenbüren oder von ihm/ihr beauftragte Personen der Stadtverwaltung als geborene Mitglieder, und zwar jeweils der/diejenige, der/die nicht schon dem geschäftsführenden Vorstand angehört; diese Person ist ge­borenes Mitglied, ist aber von der Mitgliederversammlung durch Wahl zu bestätigen.

  2. Dem insgesamt zu wählenden Vorstand sollen Vertreter/innen aus möglichst vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens angehören.

  3. Der erweitere Vorstand hat die Aufgabe, den geschäftsführenden Vorstand zu beraten. Dies wird durch regelmäßige Gesamtvorstands­sitzungen sichergestellt. Bezüglich der Formalien gelten die Bestim­mungen in § 7 entsprechend. Der erweiterte Vorstand ist beschluss­fähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende oder der/die Geschäftsfüh­rer/in anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst und sind entsprechend zu protokollieren.

§ 9 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr eine/n Kassenprüfer/in für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Wiederwahl ist nur für eine Wahl­periode zulässig. Bei der Erstwahl der Kassenprüfer/innen wird ein/e Kassenprüfer/in für zwei Jahre und der/die andere nur für ein Jahr gewählt. Später scheidet dann immer der/die dienstälteste Kassen­prüfer/in aus.

  2. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rech­nerisch zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Rechnungs­prüfungsbericht vorzulegen und zur Entlastung des Vorstandes Stel­lung zu nehmen.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 6 Abs. 9 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähig­keit verliert. Das nach einer Liquidation etwa verbleibende Vermögen des Vereins fällt an die Stadt Ibbenbüren, die es ausschließlich für die Zwecke des Vereins verwenden darf.

 

Diese Satzung ist von der Gründungsversammlung am 18. März 1999 beschlossen worden und tritt mit dem Tage der Eintragung in das Ver­einsregister in Kraft.

Ibbenbüren, den 18. März 1999

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