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Neue Satzung 2026 - Vorschau

Warum benötigt unser Verein eine neue Satzung?

Liebe Mitglieder im Stadtmarketing Ibbenbüren e.V.

Für die Mitgliederversammlung 2026 haben wir, der Vorstand diverse Anpassungen und Erweiterungen der Satzung vorbereitet, über die wir abstimmen lassen müssen. Mit diesem Schreiben möchten wir kurz erläutern, welche Zwecke wir mir den Änderungen verfolgen.

 

  1. Zusammenlegung des geschäftsführenden und erweiterten Vorstands
    Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Beisitzerinnen und Beisitzern. Letztere sind unverzichtbar in der Vorstandsarbeit, mit der Zusammenlegung zu einem „Vorstand“ möchten wir die Bedeutung der Beisitzerinnen und Beisitzern unterstreichen und ihre Arbeit wertschätzen. Aus Sicht des geschäftsführenden Vorstandes ist die Zusammenlegung längst überfällig.

     

  2. Vereinfachung der Vorstandsarbeit durch Nutzung digitaler Medien
    Unsere aktuelle Satzung sieht die Nutzung digitaler Medien nicht vor. So dürfen z.B. Einladungen zu Mitgliederversammlungen nicht per eMail versendet werden, die Nutzung von Videokonferenzen für Mitgliederversammlung (z.B. während der Pandemien) oder auch für Vorstandssitzungen ist aktuell nicht geregelt. Die Neuerung manifestiert sich hauptsächlich durch den Begriff „textlich“ anstelle von „schriftlich“. Eine textliche Einladung kann auch unter Zuhilfenahme digitaler Medien zugestellt werden. Nicht zuletzt sparen wir dadurch auch Porto und haben somit mehr Geld für unseren eigentlich Vereinszweck zur Verfügung.

     

  3. Abteilungen
    In den letzten Jahren mussten wir beobachten, dass Werbegemeinschaften aufgelöst wurden, weil sich keine Personen finden ließen, die bereit waren, die Ämter in den Vereinen zu übernehmen. Gleichzeitig gibt es weiterhin großes Interesse daran, sich für den eigenen Ortsteil oder auch die Innenstadt einzubringen. Mit den Abteilungen möchten wir diesen Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit eröffnen, ohne großen formellen Aufwand unter dem Dach unseres Vereins für den eigenen Ortsteil oder die Innenstadt aktiv zu werden. Der Arbeitskreis auf dem Dickenberg und das Frühstück auf der Bundesstraße im letzten Sommer sind sehr gute Beispiele dafür. Mit den Abteilungen wollen wir künftig einen Rahmen dafür bieten, der es den Akteuren ermöglicht, ohne Formalitäten ihre Ideen schnell und unkompliziert in die Tat umzusetzen.

     

  4. Rechtlich erforderliche Erweiterungen
    Darunter fallen u.a. die Änderung der Sitz des Vereinsregisters, einige kleinere Anpassungen aber auch die Haftungsregelung oder Datenschutzbestimmungen, die in der aktuellen Satzung nicht geregelt sind.

     

Auf dieser Seite finden Sie / findet Ihr die Neufassung unserer Satzung. Wir möchten über die oben genannten 4 Änderungspunkte sowie über die neue Beitragsordnung einzeln abstimmen lassen.

Satzung des Stadtmarketing Ibbenbüren e.V. – Neufassung vom 12. März 2026

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen "Stadtmarketing Ibbenbüren e.V."

  2. Er hat seinen Sitz in Ibbenbüren.

  3. Er ist im Vereinsregister des Amtsgericht Steinfurt eingetragen.

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, auf der Grundlage des “Leitbildes für Ibbenbüren” in Kooperation von allen Einwohnern, von Vereinen und Verbänden, von Wirtschaft, Industrie, Gewerbe, Handel und den freien Berufen, von Kirchen und Religionsgemeinschaften und sonstigen öffentlichen Einrichtungen durch gezielte Stadtmarketing-Maßnahmen im Sinne des Gemeinwohls die Leistungskraft, die Vielfalt und die Entwicklung der Lebensqualität im gesamten Stadtgebiet der Stadt Ibbenbüren zu erhöhen, ihre Stellung in der Region zu festigen bzw. auszubauen sowie ihr Image nach Außen und Innen durch Intensivierung von Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zu verbessern.

2.     Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Pflege des Stadtbildes; des Landschafts- und des Denkmalschutzes;

  • Erhaltung, Ausbau und Gestaltung der Verkehrsverbindungen;

  • die Förderung der gewerblichen Wirtschaft und des Handels;

  • die Förderung kultureller, religiöser und sportlicher Veranstaltungen;

  • Pflege der Kontakte zu den internationalen Partnerstädten von Ibbenbüren im Sinne der - Pflege der Völkerverständigung;

  • die Steigerung des Freizeit- und Erholungswertes in Ibbenbüren;

  • die Förderung von Bildung und Erziehung;

  • die nachhaltige Entwicklung von Leben und Arbeiten (z. B. Agenda 21);

  • die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit für Ibbenbüren;

  • Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden, die gemeinnützigen Zwecken dienen.

3.  Diese benannten Zwecke sollen insbesondere dadurch erreicht werden, dass der Verein zu den aufgeführten Bereichen Veranstaltungen durchführt und Arbeitskreise einsetzt, die für eine Umsetzung des Vereinszweckes Sorge tragen.

4.     Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben an anderen Unternehmen, die in der Rechtsform des privaten Rechts betrieben werden, beteiligen oder Mitgliedschaften in Organisationen erwerben, soweit sie dem Vereinszweck dienlich sind.

5.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6.     Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Mitgliedschaft

I. Erwerb

1.     Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person sowie jede juristische Person werden, insbesondere auch Gesellschaften des Privat- und Handelsrechtes, Behörden und sonstige Vereinigungen, die seine Ziele unterstützt.

2.     Die Mitgliedschaft ist textlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

3.     Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

4.     Auf Vorschlag des Vorstandes können darüber hinaus Personen des öffentlichen Lebens als Ehrenmitglieder benannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Gleichwohl sind Ehrenmitglieder bei der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

II. Beendigung

1.     Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes;

  • durch Austritt;

  • durch Ausschluss aus dem Verein;

2.     Der Austritt muss textlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

3.     Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger textlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied textlich mitzuteilen.

4.     Ein Mitglied kann durch Beschluss des gesamten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist textlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Über den Ausschluss hat in diesem Falle die Mitgliederversammlung spätestens bei ihrer nächsten termingemäßen Tagung zu beschließen. Das Recht des Vorstands, eine gesonderte Mitgliederversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.

5.     Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge / Sonderumlagen

1.    Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Die Höhe, Fälligkeit und Zahlweise der Mitgliedsbeiträge ergeben sich aus der Beitragsordnung. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beitragsordnung kann unterschiedlich hohe Beiträge und Ermäßigungen vorsehen. Des Weiteren kann vorgesehen werden, dass der Vorstand in Einzelfällen ermächtigt ist, Mitglieder ganz oder teilweise vom Mitgliedsbeitrag zu befreien. 

2.    Abteilungen gem. § 9 können für die Mitglieder der Abteilung zusätzlich zu den Mitgliedsbeiträgen Abteilungsbeiträge erheben. Abteilungsbeiträge sind stets zweckgebunden und können zur Deckung des Finanzbedarfs der Abteilungen erhoben werden.

3.    Sonderumlagen können aufgrund eines vorübergehenden, größeren Finanzbedarfs des Vereins erhoben werden, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann.

4.    Zweckgebundene Abteilungsbeiträge und Sonderumlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden.

5.     Der Beschluss über Abteilungsbeiträge und Sonderumlagen erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Nach einem positiven Beschluss werden Abteilungsbeiträge und Sonderumlagen in die Beitragssatzung aufgenommen.

 

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung (vgl. § 6);

  2. der Vorstand (vgl. § 7);

 

§ 6 Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes;

  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;

  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;

  • Änderung der Satzung;

  • Auflösung des Vereins;

  • Entscheidung über die Anfechtung der Ablehnung eines Aufnahmeantrages;

  • Entscheidung über die Anfechtung eines Ausschließungsbeschlusses.

2.     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres als Jahreshauptversammlung statt.

3.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

  • mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes schriftlich die Einberufung unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangen;

  • ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

4.    Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in textlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde.

5.     Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung textlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Mitteilungen dieser Art müssen an die jeweils aktuelle geschäftliche Anschrift bzw. die auf der Webseite des Vereins genannten eMail-Adresse adressiert werden. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

6.    Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied, in der Regel dem/der Vorsitzenden, geleitet. Der/die Schriftführer/in führt in der Regel das Protokoll. Der jeweilige Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung; Vorstandswahlen müssen durch schriftliche und geheime Abstimmung erfolgen, sofern mindestens fünf Mitglieder dieses Verfahren beantragen; im Übrigen können sie auch durch offene Abstimmung erfolgen.

7.     Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand. Während der Sitzung muss technisch sichergestellt sein, dass die teilnehmenden Mitglieder ihre satzungsgemäßen Rechte (Rede-, Antrags- und Stimmrecht) ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen (und Wahlen, sofern gewollt) wird nicht dadurch berührt, dass einzelne Mitglieder aufgrund technischer Störungen an der Teilnahme oder der Ausübung ihrer Rechte nach Satz 1 gehindert sind. Die Beschlussfassung (einschließlich der Wahlen, sofern gewünscht) kann unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden.

8.     Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im textlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 51 % aller Mitglieder des Vereins schriftlich zustimmen. Schreibt die Satzung ein höheres Quorum als die einfache Mehrheit vor, ist der Beschluss nur angenommen, wenn eine %-Zahl aller Mitglieder dem Beschluss zustimmt, die dem für den Beschluss erforderlichem Quorum entspricht.

9.     Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

10.    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

11.    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen und für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die auf Anregung des Finanzamtes oder des Registergerichtes zu erfolgen haben, können vom Vorstand beschlossen werden.

12.    Die Mitglieder des Vorstandes werden, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes bestimmt, einzeln durch Handzeichen gewählt. Es gilt der/die Kandidat/in als gewählt, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

13.    Das Versammlungsprotokoll ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. Das Protokoll muss die gefassten Beschlüsse und das Ergebnis der Wahlen sowie Zeit, Ort und Dauer, Tagesordnung und die Teilnehmerliste der Versammlung enthalten und ist in den Vereinsakten aufzubewahren.

14.     Eine Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist nur mit einer Frist von vier Wochen nach Zusendung des Protokolls zulässig. Nach Ablauf der Frist gelten eventuelle Beschlussmängel als geheilt.

15.     Die Absätze 7, 8 und 14 gelten entsprechend für alle Organe und Gremien des Vereins, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.

§ 7 Vorstand

1.     Der Vorstand besteht aus

  1. dem/der Vorsitzenden,

  2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

  3. dem/der Schatzmeister/in,

  4. dem/der Geschäftsführer/in,

  5. dem/der Schriftführer/in,

  6. bis zu acht Beisitzern/innen,

  7. dem/der Bürgermeister/in der Stadt Ibbenbüren als geborenes Mitglied.

2.     Dem zu wählenden Vorstand sollen Vertreter/innen aus möglichst vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens angehören.

3.     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in, der/die Geschäftsführer/in und der/die Schriftführer/in. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt, wobei der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende oder der/die Geschäftsführer/in mitwirken muss.

4.     Die Mitglieder des Vorstandes werden abgesehen von dem geborenen Mitglied von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der erstmaligen Wahl des Vorstandes werden die Hälfte der Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB einmalig nur für ein Jahr gewählt, sodass in den darauffolgenden Jahren in jedem Jahr die Hälfte der Mitglieder gem. Abs. 1 gewählt werden. Dabei werden Vorstandsmitglieder mit einer gerade Ziffer (gem. § 7 Abs. 1) jeweils in den geraden Jahren gewählt und in den ungeraden Jahren die Mitglieder mit einer ungeraden Ziffer. Bis zu einer Neuwahl bleibt das jeweilige Vorstandsmitglied im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes kommissarisch ernennen.

5.    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

  • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie deren Leitung,

  • Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,

  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

6.     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren. Vorstandssitzungen können auch auf elektronischem Weg (virtuelle Versammlung), in hybrider Form oder fernmündlich abgehalten werden. Virtuelle, hybride und fernmündliche Vorstandssitzungen können ohne Rücksicht auf Form und Frist der Einladung einberufen werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

7.     Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Versammlungsleiter ist der/die Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle der/die stellvertretende Vorsitzende.

8.     Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch virtuell, hybrid, schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder gem. Abs.3 (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Virtuell, hybrid, schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind in der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung bekannt zu geben und zu protokollieren.

 

 

§ 8 Kassenprüfer

1.     Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr eine/n Kassenprüfer/in für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Wiederwahl ist nur für eine Wahlperiode zulässig. Bei der Erstwahl der Kassenprüfer/innen wird ein/e Kassenprüfer/in für zwei Jahre und der/die andere nur für ein Jahr gewählt. Später scheidet dann immer der/die dienstälteste Kassenprüfer/in aus.

2.     Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfungsbericht vorzulegen und zur Entlastung des Vorstandes Stellung zu nehmen.

 

§ 9 Abteilungen

1.    Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Vorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.

2.    Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter. Der Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Sollte die Abteilungsversammlung keinen Abteilungsleiter benennen, kann dieser vom Vorstand benannt werden. Die Abteilungsleiter nehmen als beratende Mitglieder an den Vorstandssitzungen teil.

3.    Der Vorstand kann einen Abteilungsleiter unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören. 

4.    Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.

 

§ 10 Haftung 

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

2.    Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder im Rahmen der Vereinsarbeit, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 11 Datenschutz 

1.     Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. 

2.     Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: 

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, 

  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, 

  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, 

  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, 

  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO, 

  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und 

  • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO. 

3.    Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 

 

§ 12 Auflösung

1.    Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit die Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

2.    Zur Auflösung des Vereins ist Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

3.    Die Liquidation erfolgt durch die im Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

4.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Verlust der Rechtsfähigkeit fällt das gesamte Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die Stadt Ibbenbüren, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Vereinszweck gem. § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

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